Schulausschluss nach tätlichem Angriff gegen Lehrer


Bereits der erste tätliche Angriff eines Schülers gegen eine Lehrkraft (Faustschlag gegen den Oberarm der Lehrerin) in Anwesenheit der Mitschüler kann einen Schulausschluss rechtfertigen. Einer vorherigen Androhung des Ausschlusses bedarf es in diesem Fall nicht.

Die sofortige Verweisung von der Schule ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn das sonstige schulische oder außerschulische Verhalten des Schülers eine Neigung zu Gewalttätigkeiten erkennen lässt, die auch künftig die Gefahr weiterer Tätlichkeiten gegen Mitschüler oder Lehrer begründet.


Beschluss des VGH Mannheim vom 22.10.2003
9 S 2277/03
NJW 2004, 89
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