Keine Zahlung bei fehlender Steuernummer auf Rechnung


Seit 1.1.2004 ist die Angabe der Steuernummer auf Rechnungen von Gewerbetreibenden gesetzlich vorgeschrieben. Enthält eine Rechnung die entsprechenden Angaben nicht, steht dem zum Vorsteuerabzug berechtigten Rechnungsempfänger ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn ohne Bekanntgabe der Steuernummer die Gefahr besteht, dass der Umsatzsteuervorabzug von seinem Finanzamt nicht anerkannt wird.


Beschluss des AG Waiblingen vom 10.11.2003
14 C 1737/03
NJW Heft 6/2003, Seite XII
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