Bittet ein Autokäufer wegen Verlustes des Inspektionsheftes seinen Händler um eine Neuausstellung und Nachtragung der durchgeführten Inspektionen, so handelt es sich im Zweifel nicht um eine unentgeltliche Serviceleistung. Der Kfz-Händler kann hierfür eine angemessene Vergütung verlangen.
Urteil des AG Aachen vom 27.06.2003
9 C 116/03
DAR 2003, 465