Unzulässige Vermischung von Werbung mit redaktionellen Texten (Rexona)
Das Oberlandesgericht Hamburg hat es als wettbewerbswidrig angesehen, wenn die auf der Rückseite einer (Jugend-) Zeitschrift abgedruckte Werbung eines Unternehmens für Kosmetikartikel optisch ähnlich und verwechselbar mit der Vorderseite der Zeitschrift gestaltet ist. Durch eine derart außergewöhnliche Form der redaktionell getarnten Werbung wird die für die Leser maßgebliche Grenze zwischen redaktionell verantworteten Beiträgen, zu der auch die Titelseite gehört, und Firmenwerbung in unzulässiger Weise verwischt. Dies gilt gerade bei Jugendzeitschriften, die in der Regel "auf Sicht" gekauft werden.
Urteil des OLG Hamburg vom 08.05 2003
5 U 175/02
NJW 2004, 785