Erfolglose Freihaltungsklage gegen DENIC ("kurt-biedenkopf.de")


Der frühere Ministerpräsident des Freistaates Sachsen klagte gegen die Vergabestelle für Internetadressen (Domainnamen), die mit "de" enden (DENIC), mit dem Ziel, die an einen Dritten vergebene Domain "kurt-biedenkopf.de" zu sperren und auch in Zukunft nicht für andere Personen zu vergeben.

Die Klage blieb durch alle Instanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof wies sie mit der Begründung ab, die von dem Politiker begehrte "Sperrung" wäre nur gerechtfertigt, wenn jede zukünftige Eintragung eines Dritten einen für die Beklagte erkennbar offensichtlichen Rechtsverstoß darstellt. Dies ist nicht der Fall, weil die Anmeldung durch einen anderen "Kurt Biedenkopf" durchaus möglich und zulässig wäre. Die DENIC, welche die Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domainnamen schnell und mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, darf, so die Bundesrichter, nach der Löschung eines Domainnamens diesen bei einem neuen Antrag wie bei der ersten Registrierung allein nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Im Interesse der Aufrechterhaltung eines effektiven Registrierungsverfahrens ist sie auch bei einem zukünftigen Antrag grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.

Anmerkung: Mit der Frage, ob dem Politiker möglicherweise ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Inhaber der Domain "kurt-biedenkopf.de" zusteht, hatte sich das Gericht nicht zu befassen.


Urteil des BGH vom 19.02.2004
I ZR 82/01
Pressemitteilung des BGH
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