Ungeklärte Ursache für unkontrolliert auslösenden Airbag
Ein Autofahrer wurde während einer Fahrt mit einem Mercedes 220E durch einen grundlos auslösenden Kopfairbag erheblich verletzt. Eine Überprüfung des Steuergeräts ergab, dass dieses einwandfrei funktionierte. Der Autofahrer machte daher seine Werkstatt für den Schaden verantwortlich. Er meinte, der Schaden musste durch das Verlegen der Kabel einer Mobiltelefonanlage verursacht worden sein.
Im Prozess konnte er ein Verschulden der Werkstatt jedoch nicht beweisen. Angesichts des langen Zeitraums zwischen der Reparatur und dem Vorfall von über einem Jahr sprach für das Gericht auch kein Anschein für den Ursachenzusammenhang beider Ereignisse. Die Klage gegen die Werkstatt wurde daher in zwei Instanzen abgewiesen.
Urteil des OLG Köln vom 02.03.2004
24 U 138/02
MDR Heft 6/2004, Seite R9