Elternunterhalt: Wahl der ungünstigen Steuerklasse


Kinder sind ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet, sofern diese nicht (mehr) in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Diese Situation tritt insbesondere ein, wenn die betagten Eltern die Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim nicht aufbringen können und auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind. Nicht selten versuchen Kinder ihre Unterhaltsverpflichtungen durch Vermögens- oder Einkommensverlagerungen zumindest teilweise zu umgehen. Eine Minderung des Nettoeinkommens kann auch durch Wahl der ungünstigen Steuerklasse V erreicht werden.

Mit einem derartigen Fall hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen. Eine ihrer im Heim lebenden Mutter unterhaltspflichtige Frau (Nettoeinkommen ca. 900 Euro) hatte die für sie ungünstige Steuerklasse V gewählt. Da ihr Ehemann mehr als das doppelte verdiente, war die Wahl der Steuerklasse unter steuerlichen Gesichtspunkten durchaus nachvollziehbar und in keiner Weise missbräuchlich. Gleichwohl sahen es die Karlsruher Richter als gerechtfertigt an, von einem durch eine angemessene Kürzung der Steuerlast erhöhten fiktiven Einkommen der Ehefrau auszugehen. Dies führte zur Erhöhung der Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter. Sofern das Familieneinkommen bei einer Doppelverdienerehe gesichert ist, darf eine mit der Wahl der Steuerklasse verbundene Einkommensverschiebung nicht zulasten des Unterhaltsberechtigten gehen.


Urteil des BGH vom 14.01.2004
XII ZR 69/01
NJW 2004, 769
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice