Keine Verurteilung des Halters bei ungeklärter Fahrereigenschaft


Gibt ein angeschuldigter Fahrzeughalter gegenüber dem Gericht an, nicht er, sondern einer seiner Brüder habe das Motorrad zur Tatzeit (erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung) gefahren und lassen die bei der Radarmessung gefertigten Bilder keine eindeutige Identifikation des Halters zu, kann er wegen des Verkehrsverstoßes nicht verurteilt werden.

Der bloße Hinweis im Urteil, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für einen anderen Fahrzeugführer vor, schließt die nahe liegende Möglichkeit, das Motorrad einem Bruder überlassen zu haben, nicht aus.


Beschluss des OLG Braunschweig vom 16.06.2003
1 Ss (B) 21/03
DAR 2003, 471
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