Unbefugte Abwassereinleitung in Wegeseitengraben


Ein Grundstückseigentümer ist nicht ohne weiteres berechtigt, von seinem Grundstück aus Abwasser in einen auf dem Grund der Gemeinde verlaufenden Wegeseitengraben einzuleiten. Dies gilt - so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - auch für die Einleitung von Regenwasser.

Die Kommune ist daher berechtigt, für die Abwassereinleitung ein Entgelt zu erheben oder diese ganz zu untersagen.


Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.05.2003
15 A 2182/03
Hausbesitzerzeitung Heft 6/2004, Seite 11
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