Ein Grundstückseigentümer ist nicht ohne weiteres berechtigt, von seinem Grundstück aus Abwasser in einen auf dem Grund der Gemeinde verlaufenden Wegeseitengraben einzuleiten. Dies gilt - so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - auch für die Einleitung von Regenwasser.
Die Kommune ist daher berechtigt, für die Abwassereinleitung ein Entgelt zu erheben oder diese ganz zu untersagen.
Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.05.2003
15 A 2182/03
Hausbesitzerzeitung Heft 6/2004, Seite 11