Privater Krankenversicherer trägt Kosten für In-vitro-Fertilisation


Ein Mann verlangte von seinem privaten Krankenversicherer die Erstattung der Kosten für eine In-vitro-Fertilisation (künstliche Befruchtung). Während seine gesetzlich krankenversicherte Ehefrau nicht unter Fertilitätsstörungen leidet, ist er in seiner Zeugungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Krankenversicherung lehnte die Zahlung ab.

Vor dem Bundesgerichtshof wurde der Rechtsstreit schließlich zugunsten des Versicherten entschieden. Zur Begründung wurde in dem Richterspruch ausgeführt, dass die In-vitro-Fertilisation eine Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt. Unter diesen Begriff fällt nämlich auch die Linderung einer Krankheit und damit eine ärztliche Tätigkeit, die auf die Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine Ersatzfunktion für ein ausgefallenes Organ bezweckt. Dass eine In-vitro-Fertilisation als Heilbehandlung in diesem Sinne anzusehen ist, wenn sie dazu eingesetzt wird, die Fortpflanzungsunfähigkeit einer Frau zu überwinden, ist vom Bundesgerichtshof bereits seit langem anerkannt (BGHZ 99, 228 ff.).

Wird dieselbe Methode angewandt, um die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden, so kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Auch insoweit spielt es keine Rolle, dass - wie von der Versicherung argumentiert - die Maßnahme sich nicht dazu eignet, die Ursachen der Unfruchtbarkeit zu beheben. Denn der Begriff der Linderung einer Krankheit beinhaltet gerade nicht, dass damit auch eine Behebung ihrer Ursachen verbunden sein muss. Im Ergebnis musste die Krankenversicherung die Kosten für die künstliche Befruchtung tragen.


Urteil des BGH vom 03.03.2004
IV ZR 25/03
Pressemitteilung des BGH
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