Einweisungspflicht des Krankenhauses bei auf Gehhilfen angewiesenem Patienten
Ist ein Patient nach einer Unfallverletzung auf Unterarmgehhilfen angewiesen, muss sich das Krankenhauspersonal vergewissern, dass er deren Benutzung beherrscht. Erforderlichenfalls ist der Patient einzuweisen oder gar sachkundig zu schulen.
Eine Haftung des Krankenhauses wegen eines Versäumnisses in diesem Bereich kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn es bei einer pflichtgemäßen Unterrichtung in der Verwendung der Gehhilfen nicht zu dem Schaden gekommen wäre.
Urteil des OLG Koblenz vom 12.02.2004
5 U 235/03
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