Ein Telefonkunde ist dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten so genannten Dialer erfolgte und dem Anschlussinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last gelegt werden kann.
Die Klägerin, ein Telefonnetzbetreiber, verlangte von einem ISDN-Anschlussinhaber eine Zahlung von rund 9.000 Euro. Die in Rechnung gestellten Beträge beruhten zum großen Teil auf Verbindungen, die von Mai bis August 2000 zu einer bestimmten 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Der Sohn des Telefonteilnehmers hatte beim Surfen im Internet eine Datei auf seinen PC heruntergeladen, die die Beschleunigung der Datenübertragung versprach. Tatsächlich verbarg sich in der Datei ein so genannter Dialer. Dieser veränderte die Standardeinstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk des Computers derart, dass sämtliche Verbindungen in das Internet fortan über eine teure 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Die Manipulationen waren bei standardmäßiger Nutzung des Computers nicht zu bemerken.
Der Telefonvertrag enthielt keine ausdrückliche Bestimmung, die einen Fall wie den vorliegenden regelte. Der Bundesgerichtshof kam jedoch im Wege der Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, dass den Kunden keine Vergütungspflicht für die Nutzung seines Anschlusses durch einen Dritten trifft, sofern er diese nicht zu vertreten hat. Da die Telefongesellschaft ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste hat - sie muss nur einen Teil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen -, ist es angemessen, sie das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern tragen zu lassen. Dem Anschlussinhaber und seinem Sohn konnte kein Verstoß gegen ihre Sorgfaltsobliegenheiten zur Last gelegt werden. Sie hatten keinen besonderen Anlass zu Schutzvorkehrungen, da der Dialer nicht bemerkbar war. Auch eine routinemäßige Vorsorge gegen Anwahlprogramme konnte nicht von ihnen erwartet werden.
Urteil des BGH vom 04.03.2004
III ZR 96/03
Pressemitteilung des BGH