Finanziert ein Arbeitgeber ganz oder teilweise den Führerschein eines Arbeitnehmers, stellt dies grundsätzlich einen der Lohnsteuer unterliegenden geldwerten Vorteil dar. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn der Führerschein gleichzeitig mit der Berechtigung zum Führen von Sonderfahrzeugen (hier Polizeistreifenwagen) erworben wird.
Urteil des BFH vom 26.06.2003
VI R 112/98
RdW 2004, 140