Die in einem Bauvertrag, in dem die Geltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) vereinbart war, enthaltene Klausel, "sofern vom Auftraggeber die VOB als Vertragsgrundlage uneingeschränkt eingehalten wird, gewähren wir Ihnen einen Nachlass von 9 Prozent", ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies führt dazu, dass bei nicht fristgerechter Zahlung eines fälligen Abschlags oder der Schlussrechnung vom Bauherrn der volle Werklohn zu zahlen ist.
Beschluss des OLG Celle vom 04.03.2004
14 U 226/03
Pressemitteilung des OLG Celle