Falsche Wertangaben gegenüber Paketdienst


Wer den Wert der zum Versand gebrachten Ware nicht angibt, obwohl er weiß, dass bei einer entsprechenden Angabe der beauftragte Paketbeförderungsdienst besondere Sicherungsvorkehrungen veranlasst, hat sich ein daraus folgendes Mitverschulden anrechnen zu lassen, wenn sein Verhalten dem Paketdienst die Möglichkeit nimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise von einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadenshaftung freizukommen.


Urteil des BGH vom 08.05.2003
I ZR 234/02
BGHR 2003, 946
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