Sofern in einem Mietvertrag die Ausübung einer Nebentätigkeit in der Mietwohnung nicht generell ausgeschlossen ist, kann einer Mieterin die Tätigkeit als Tagesmutter nicht untersagt werden. Das Amtsgericht Wiesbaden hielt die Lärmbeeinträchtigung durch drei betreute Kleinkinder in einer 90 Quadratmeter großen Wohnung noch für hinnehmbar und erklärte die Kündigung des Vermieters für unwirksam.
Urteil des AG Wiesbaden vom 26.11.2002
92 C 546/02-34
WuM 2003, 88