Haftung des Abschleppunternehmers auch ohne Verschulden
Ein ADAC-Mitglied blieb mit seinem Fahrzeug nach einer Panne liegen. Da die Pannenhilfe des ADAC den Wagen nicht wieder zum Laufen bekam, beauftragte der "Gelbe Engel" einen Abschleppdienst. Das Fahrzeug wurde beim Abladen beschädigt. Der Abschleppunternehmer verweigerte die Zahlung des gegen ihn erhobenen Schadensersatzes, da ihn an der Beschädigung kein Verschulden traf.
Das Oberlandesgericht Köln verurteilte den Abschleppdienst trotzdem zum Ersatz des entstandenen Schadens. Das Unternehmen war hier als Frachtführer im Auftrag des ADAC tätig, so dass es eine verschuldensunabhängige Haftung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (§§ 425 ff. HGB) traf. Danach scheidet eine Haftung nur aus, wenn der Unternehmer nachweist, dass auch ein besonders gewissenhafter ("idealer") Frachtführer bei der Anwendung der äußersten möglichen und ihm zumutbaren Sorgfalt den Schaden nicht hätte vermeiden können. Da dieser Beweis nicht geführt werden konnte, erhielt der Autofahrer den entstandenen Schaden ersetzt."
Hinweis: Hätte der Autofahrer den Abschleppdienst selbst beauftragt, hätte er diesem zur Durchsetzung seiner Ansprüche ein Verschulden nachweisen müssen.
Urteil des OLG Köln vom 29.07.2003
3 U 49/03
MDR 2004, 209