Vorsicht bei Vererbung ausländischen Grundbesitzes
Gehören zu dem zu vererbenden Nachlass auch Auslandsimmobilien, ist Vorsicht geboten. Für diese Vermögenswerte gelten nämlich die erbrechtlichen Regelungen des jeweiligen Landes. Dies kann zur Folge haben, dass ein in Deutschland erstelltes Testament im Ausland unwirksam ist, weil dort andere Formvorschriften gelten. Auch sind manche Regelungsmöglichkeiten im Ausland überhaupt nicht möglich.
Beispiel Florida: Nach amerikanischem Erbrecht ist ein privatschriftliches Testament nur bei Hinzuziehung von zwei Zeugen wirksam. Ein Pflichtteilsrecht ist dort überhaupt nicht vorgesehen.
Hinweis: Die Vererbung ausländischen Grundbesitzes bedarf daher stets einer eingehenden Prüfung der dortigen Rechtslage.
Urteil des OLG Celle vom 08.05.2003
6 U 208/02
ZEV 2003, 509
NJW Spezial Heft 1/2004, Seite 14