Eine unerwartete und kurzfristige Vorverlegung einer Pauschalflugreise in die Türkei berechtigt den Kunden zur Kündigung des Reisevertrags und Rückforderung der bereits geleisteten Zahlung.
Urteil des LG München I vom 12.01.2004
6 S 12501/03
Wirtschaftswoche Heft 5/2004, Seite 117