Banken und Sparkassen dürfen bei der Auflösung eines Wertpapierdepots neben den üblichen Depotgebühren keine weiteren Gebühren für die Aushändigung oder Umschichtung der Wertpapiere verlangen. Dies gilt für die Übergabe von Aktien ebenso wie für die Umbuchung von (körperlich nicht vorhandenen) Bucheffekten.
In der Begründung des Oberlandesgerichts Stuttgart heißt es hierzu: Eine computergesteuerte Umbuchung macht nicht mehr Arbeit als die Aushändigung von Aktien an den Kunden.
Urteil des OLG Stuttgart vom 19.01.2004
2 U 112/03
Pressemitteilung des OLG Stuttgart