Skihallenbetreiber muss Unfall aufnehmen


Eine Skifahrerin kollidierte in einer Skihalle mit einem Snowboardfahrer und erlitt dabei einen Bruch des Unterschenkels. Da der angebliche Schadensverursacher nachträglich nicht zu ermitteln war, nahm sie den Betreiber der Skihalle auf Schadensersatz in Anspruch. Dieser habe es versäumt, die Personalien des Unfallverursachers aufzunehmen.

Das Oberlandesgericht bejahte die Pflicht des beklagten Unternehmers, in derartigen Fällen die Personalien der Unfallbeteiligten aufzunehmen, um etwaige Schadensersatzansprüche zu sichern. Letztlich scheiterte der geltend gemachte Anspruch aber daran, dass nach den Ausführungen der Anspruchstellerin ein begründeter Anspruch gegen den unbekannten Dritten keineswegs feststand.


Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.12.2003
10 U 67/03
SpuRt 2005, 31
VersR 2005, 375
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