AG: Mitwirkung der Hauptversammlung nur in Ausnahmefällen
Eine Mitwirkung der Hauptversammlung an Entscheidungen des Vorstands einer Aktiengesellschaft (AG) kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ansonsten führt der Vorstand einer AG die Geschäfte der Gesellschaft grundsätzlich in eigener Verantwortung.
Ein derartiger Ausnahmefall liegt beispielsweise vor, wenn es sich um wesentliche Umstrukturierungen des Unternehmens handelt, die einen gewissermaßen satzungsändernden Charakter haben. In einem solchen Fall hat die Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit zu entscheiden.
Urteil des BGH vom 26.04.2004
II ZR 154/02 u. II ZR 155/02
MDR Heft 10/2004, Seite R13