Die Wahl des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft (AG) kann grundsätzlich nur durch eine Einzelabstimmung der Aktionäre auf der Hauptversammlung erfolgen. Eine Blockabstimmung ist nach einer Entscheidung des Landgerichts München nur zulässig, wenn alle Aktionäre mit diesem abweichenden Wahlverfahren einverstanden sind.
Urteil des LG München I vom 15.04.2004
5 HK O 10813/03
Pressemitteilung des LG München I