Nach § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO sind Prothesen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel nicht pfändbar. Darunter fällt laut Bundesgerichtshof im Regelfall auch der Pkw eines "außergewöhnlich gehbehinderten" Schuldners, selbst wenn dieser nicht erwerbstätig ist.
Beschluss des BGH vom 19.03.2004
IXa ZB 321/03
ZAP EN-Nr. 338/2004
DAR 2004, 350