Markenrechtsverletzung durch dem "Ferrari-Pferd" ähnelnde Zeichen


Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 MarkenG liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen benutzt wird, es sich um eine bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke in unlauterer Weise beeinträchtigt. Für die Zeichenähnlichkeit kommt es auf den Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen an.

Eine Verletzung des Markenrechts des Autoherstellers Ferrari an dem so genannten "Ferrari-Pferd" durch einen Hersteller von Lenkrädern und Pedalen zur Steuerung von Computerspielen kann daher auch dann vorliegen, wenn in einem gelben Kreis in der Mitte des Lenkrades und in einem gelben Quadrat zwischen den Pedalen jeweils ein aufsteigendes schwarzes Pferd dargestellt ist, das sich im Hinblick auf die Gestaltung des Halses, der Mähne und des Schweifs von dem "Ferrari-Pferd" unterscheidet und vom Gesamtbild her weniger dynamisch und edel wirkt als das "Ferrari-Pferd".

An einer derartigen Markenrechtsverletzung ändert auch nichts, dass zwischen Autos bzw. deren Ersatzteilen und Computerspielen, die Autofahrten simulieren, keinerlei Gemeinsamkeiten bestehen und es daher an der so genannten Warenähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG fehlt.


Urteil des BGH vom 19.02.2004
I ZR 172/01
Pressemitteilung des BGH
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