Die innerbetriebliche Kommunikation bedient sich zunehmend elektronischer Medien. Doch auch in diesem Bereich ist darauf zu achten, ob nicht gesetzliche Formvorschriften eine andere Art der Übermittlung notwendig machen.
Ein vom Betriebsrat per E-Mail erhobener Widerspruch gegen eine Arbeitgeberkündigung erfüllt nicht die Formvoraussetzungen, die analog § 102 Abs. 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einzuhalten sind. Nach dieser Vorschrift ist beim Widerspruch die eigenhändige Unterschrift mindestens eines Betriebsratsmitglieds erforderlich.
Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 16.03.2004
4 Ga 43/04
JurPC Web-Dok. 211/2004