Keine Haftung bei Manipulation einer Sperrvorrichtung gegen 0190-Rufnummern


Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet auch für Verbindungen, die auf Grund unbefugter Nutzung seines Anschlusses durch Dritte entstanden sind. Ausgenommen sind jedoch solche Nutzungen, die der Anschlussinhaber nicht zu vertreten hat. Dies muss er allerdings beweisen.

Ein Unternehmen, dessen Telefone mit einer Sperrvorrichtung gegen 0190-Rufnummern ausgestattet sind, haftet grundsätzlich nicht für Verbindungen zu diesen Nummern, wenn ein Dritter die Sperrvorrichtung manipuliert hat und diese regelmäßig überprüft wurde. Das gilt selbst dann, wenn ein Mitarbeiter die Sperrvorrichtung umgangen hat.


Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 19.04.2004
1 U 235/03
Pressemitteilung des OLG Frankfurt
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