Kündigung nach Vorlage einer erschlichenen Krankschreibung


An die Widerlegung einer ärztlichen Krankschreibung eines Arbeitnehmers sind nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen. Bloße Zweifel des Arbeitgebers an der Richtigkeit des vorgelegten Attests reichen grundsätzlich nicht aus.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hält den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch dann für erschüttert, wenn ein Mitarbeiter nach einer Auseinandersetzung mit seinem Chef den Betrieb verlässt und in der Folgezeit Atteste von fünf verschiedenen Ärzten vorlegt, die sich zeitlich lückenlos aneinander reihen, aber stets wegen unterschiedlicher Beschwerden ausgestellt wurden. Ein derartiges Verhalten kann den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen.


Urteil des LAG Hamm vom 10.09.2003
18 Sa 721/03
NZA-RR 2004, 292
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