BGB-Gesellschaft im finanzgerichtlichen Verfahren klagebefugt


Das Niedersächsische Finanzgericht räumt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das Recht ein, vor den Finanzgerichten nach §§ 40 Abs.2, 48 Abs.1 Nr.1 FGO im eigenen Namen Klage zu erheben. Dies gilt auch, wenn die GbR keine Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, sondern lediglich die Rechte ihrer Gesellschafter wahrnimmt.


Urteil des Niedersächsischen FG vom 20.04.2004
9 K 573/99
Pressemitteilung des Niedersächsischen FG
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