Ehegattenunterhalt: überobligatorische Tätigkeit


Geht ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nach, obwohl er hierzu unterhaltsrechtlich z. B. wegen Kinderbetreuung nicht oder nicht in diesem Umfang verpflichtet ist (so genannte überobligatorische Tätigkeit), muss er sich seine Einkünfte nicht oder nur teilweise auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen.

War eine Ehefrau jedoch bereits während des Zusammenlebens vollschichtig erwerbstätig und setzt sie die Tätigkeit auch nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes fort, kann sie sich nach der Trennung in der Regel nicht darauf berufen, dass ihre Tätigkeit überobligatorisch ist.


Urteil des OLG Hamm vom 09.05.2003
11 UF 321/02
OLGR Hamm 2003, 270
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