Wirksamer Gesellschaftsvertrag trotz Verstoßes gegen Konzessionserfordernis


Zwei Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft erwarben eine Spielhalle. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahmen sie einen Kredit auf. Da keiner der beiden über die notwendige Konzession verfügte, trat der Verkäufer nunmehr in Strohmannfunktion weiterhin als Inhaber auf. Nach Aufgabe des Betriebs zahlte einer der Betreiber den Bankkredit zurück und verlangte vom anderen den Ausgleich der Hälfte des gezahlten Betrages. Der zweite Gesellschafter meinte, hierzu nicht verpflichtet zu sein, da wegen der gesetzeswidrigen Strohmannbestellung alle Rechtsgeschäfte nichtig seien.

Dies sah der Bundesgerichthof anders. Ein Verstoß gegen das Konzessionserfordernis (Einschaltung eines Strohmanns) für den Betrieb einer Spielhalle begründet nicht zugleich die Nichtigkeit eines zum Zwecke des Erwerbs und des Betriebs der Spielhalle abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags. Die Gesellschafter haften daher beide für die Rückführung des aufgenommenen Bankkredits.


Urteil des BGH vom 05.05.2003
II ZR 112/01
BGHR 2003, 960
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