Fortbestand eines Testaments nach Auflösung einer nicht ehelichen Beziehung
Nach § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine letztwillige Verfügung (z. B. Testament), durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde. Entsprechendes gilt bei der Auflösung eines Verlöbnisses. Diese Vorschrift ist jedoch auf eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft nicht analog anwendbar (§ 2077 Abs. 2 BGB).
Während die Ehe oder das sie vorbereitende Verlöbnis im Allgemeinen auf eine lebenslange familienrechtliche Bindung ausgelegt sind, wird die nicht eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau in der Regel ohne rechtliche Bindung und ohne bestimmte Dauer eingegangen. Letztwillige Zuwendungen an den Lebenspartner können hier auf unterschiedlichen Motivationen beruhen, zumal in diesem Verhältnis nicht die bei einer Ehe bestehenden Versorgungsgesichtspunkte zum Tragen kommen.
Auch eine Anfechtung der Verfügung wegen Irrtums kommt in derartigen Fällen nicht ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte in Betracht. Folge: Bei Auflösung der nicht ehelichen Gemeinschaft, bleibt eine letztwillige Verfügung im Zweifel bestehen. Die Partner sollten daher bei Beendigung der Beziehung auch überdenken, ob der andere weiterhin Erbe oder Vermächtnisnehmer sein soll.
Beschluss des OLG Celle vom 23.06.2003
6 W 45/03
OLGR Celle 2003, 324