Abzug der Mehrwertsteuer gegenüber unfallgeschädigtem Staat
Ein Autofahrer beschädigte bei einem von ihm verursachten Unfall die Leitplanke. Das zuständige Land ließ die Leitplanke von einem Fachbetrieb reparieren. Die bezahlte Rechnung wurde der Haftpflichtversicherung des Unfallfahrers vorgelegt. Die Versicherung überwies aber lediglich den Nettobetrag an das geschädigte Land.
Das Landgericht Kaiserslautern folgte der Begründung der Versicherung für die vorgenommene Kürzung. Der Reparaturbetrieb musste von der bezahlten Rechnung die Mehrwertsteuer an den Staat abführen. Würde nunmehr die Mehrwertsteuer von der Versicherung miterstattet, erhielte der Fiskus im Ergebnis die Mehrwertsteuer zweimal. Der Staat würde danach mehr als den ihm entstandenen Schaden ersetzt bekommen. Dies kann nicht richtig sein. Die Kürzung der Mehrwertsteuer erfolgte also zu Recht.
Urteil des LG Kaiserslautern vom 16.03.2004
1 S 197/03
DAR 2004, 275