Ein Unterhaltspflichtiger, der zwei Kinder im Alter von 14 und 15 Jahren zu versorgen hat, ist allenfalls zur Ausübung einer Halbtagstätigkeit verpflichtet. Die unterhaltsrechtliche Obliegenheit zu einer Erwerbstätigkeit erhöht sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm jedoch auf eine Tätigkeit im Umfang einer Zwei-Drittel-Stelle, wenn die Unterhaltspflicht gegenüber einem weiteren minderjährigen Kind besteht, das bei dem anderen Elternteil lebt.
Urteil des OLG Hamm vom 11.04.2003
11 UF 287/02
NJW Heft 32/2003, Seite VIII