Kindesunterhalt: Erwerbspflicht eines Rentners


Eltern minderjähriger Kinder trifft nach dem Gesetz eine erhöhte Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB). Dies kann dazu führen, dass selbst ein 65-jähriger Rentner, den grundsätzlich keine Erwerbspflicht mehr trifft, verpflichtet ist, eine zumutbare geringfügige Tätigkeit aufzunehmen, wenn seine Erwerbsunfähigkeitrente zur Zahlung von Unterhalt nicht ausreicht.


Urteil des OLG Koblenz vom 25.11.2002
13 UF 465/02
RdW Heft 14/2003, Seite VI
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