Erwerbsobliegenheit beim Trennungsunterhalt


Ein in der Ehe nicht erwerbstätiger Ehegatte kann nach der Trennung zumindest für eine gewisse Zeit den bisherigen Status beibehalten. Deshalb darf im Regelfall vor Ablauf des Trennungsjahres vom haushaltsführenden Ehegatten noch keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt werden, um zu seinem eigenen Unterhalt beizutragen.


Urteil des OLG Koblenz vom 18.12.2002
9 UF 785/01
NJW 2003, 1816
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