Anlageprospekt muss über geplante Kapitalerhöhung informieren
Eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft (AG) informierte in einem Anlageprospekt u. a. darüber, dass die Hauptversammlung im Vorjahr eine Kapitalerhöhung beschlossen habe. Tatsächlich führte die AG aber nicht nur diese Kapitalerhöhung durch, sondern nahm in den nächsten beiden Jahren weitere, zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits feststehende Kapitalerhöhungen vor.
In den Folgejahren kam es zu einem dramatischen Kursverfall, der nicht zuletzt auf die Kapitalerhöhungen zurückzuführen war. Da die Aktien nicht börsennotiert waren, verschlechterte sich die ohnehin eingeschränkte Möglichkeit des Weiterverkaufs durch die in kurzen Abständen aufeinander folgenden Kapitalerhöhungen nochmals erheblich und führte praktisch zur Unverkäuflichkeit. Das Unternehmen hätte in seinem Verkaufsprospekt auf die beabsichtigten Kapitalerhöhungen hinweisen müssen. Folglich haftet es Anlegern gegenüber für den eingetretenen Kursverlust.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 29.01.2004
3 U 211/01
OLGR Frankfurt 2004, 175