Kindesunterhalt: Barunterhalt durch betreuenden Elternteil


Betreut ein Elternteil ein minderjähriges Kind, ist er in der Regel nicht zugleich verpflichtet, zum Barunterhalt des Kindes beizutragen. Dies ist Sache des anderen Elternteils. Ausnahmsweise kann den betreuenden Elternteil aber eine gesteigerte Unterhaltspflicht dahingehend treffen, dass er zugleich noch Barunterhalt zu leisten hat, wenn seine Einkünfte bedeutend höher als die des anderen sind.

Das Oberlandesgericht Hamm sah jedoch ein derart erhebliches finanzielles Ungleichgewicht noch nicht gegeben, wenn der betreuende Elternteil ca. 20 Prozent mehr verdient als der andere.


Urteil des OLG Hamm vom 02.05.2003
11 UF 218/02
NJW Heft 32/2003, Seite X
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