Namensänderung eines nicht ehelichen Kindes bei Sorgerechtswechsel
Ein nicht ehelich geborenes Kind erhielt den Namen der Mutter. Später übernahmen beide Elternteile durch entsprechende Erklärungen die gemeinsame elterliche Sorge. Einige Monate danach sprach das Familiengericht dem Vater das alleinige Sorgerecht zu. Er beantragte daraufhin eine Namensänderung, wonach das Kind künftig seinen Familiennamen tragen sollte.
Das Oberlandesgericht Bremen wies den Antrag zurück. Nach der derzeitigen Rechtslage gibt das Gesetz in derartigen Fällen dem alleine Sorgeberechtigten nicht das Recht, eine Änderung des Familienamens des Kindes zu veranlassen. Dies wäre nicht einmal mit Zustimmung der Mutter möglich. Der Gesetzgeber hat hier offenbar der Kontinuität der Namensgebung absoluten Vorrang eingeräumt.
Beschluss des OLG Bremen vom 20.06.2003
1 W 23/03, 1 W 24/03
OLGR Bremen 2003, 408