Grenzbereich zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption


Nach § 6 S. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erwirbt ein Ausländer, der erst nach Eintritt der Volljährigkeit von einem Deutschen als Kind angenommen wird, mit der Adoption zugleich kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern die Adoption schon vor der Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt worden ist. Dadurch soll minderjährigen Ausländern der Rechtsvorteil des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs durch Adoption ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer des Annahmeverfahrens erhalten bleiben.


Urteil des BVerwG vom 14.10.2003
1 C 20/02
NJW 2004, 1401
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