Unwirksame Ausschlussfrist für die Geltendmachung deliktischer Ansprüche


Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Reiseveranstalters, wonach nicht nur vertragliche Ansprüche z. B. auf Reisepreisminderung, sondern auch so genannte deliktische Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung des Körpers oder des Eigentums innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht werden müssen, verstößt gegen § 307 BGB (früher § 9 AGBG) und ist deshalb unwirksam. Reisekunden werden durch diese Klausel nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unangemessen benachteiligt.

Somit bleibt ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Sturz eines Urlaubers über die Hoteltreppe auch dann bestehen, wenn er erst nach Ablauf der Monatsfrist geltend gemacht wurde.


Urteil des BGH vom 03.06.2004
X ZR 28/03
Pressemitteilung des BGH
Dieses Urteil empfehlen
Hier finden Sie aktuelle Bücher.
Suchen in:
Suchbegriffe:
In Partnerschaft mit Amazon.de