"Klammeraffe" doch eintragungsfähig


Die meisten Gerichte vertreten (noch) die Auffassung, dass eine Firmenbezeichnung, die das @-Zeichen (Klammeraffe) enthält, nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann, da Firmennamen keine Bildzeichen enthalten dürfen.

Nach dem Landgericht Cottbus sprach sich demgegenüber nun auch das Landgericht Berlin für die Eintragungsfähigkeit aus, da das @-Zeichen im Geschäftsverkehr mittlerweile weithin bekannt ist. Die zunehmende Verbreitung des Internets als Informations- und Kommunikationsmedium hat dazu geführt, dass das @-Zeichen inzwischen bei einem beachtlichen und weiter zunehmenden Teil des Geschäftsverkehrs nicht als Bildzeichen, sondern als Wortzeichen angesehen wird.


Beschluss des LG Berlin vom 13.01.2004
102 T 122/03
GmbHR 2004, 428
RdW 2004, 309
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