Eigentumszuordnung bei Auflösung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
Bei der Beendigung und Auflösung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, ist die Bestimmung der Eigentumsverhältnisse an einzelnen, während des Zusammenlebens angeschafften Gegenständen oft recht problematisch. Juristen empfehlen daher die Erstellung eines laufend zu aktualisierenden Vermögensverzeichnisses, um späteren Streit zu vermeiden.
Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt die Problematik der Eigentumszuordnung auf: Allein der Umstand, dass ein Partner der Lebensgemeinschaft bei der Anschaffung eines Gegenstandes durch den anderen einen erheblichen finanziellen Beitrag geleistet hat, lässt nicht ohne weiteres auf dessen Miteigentumsanteil schließen. Ihm steht daher nicht ohne weiteres ein Abfindungsanspruch bei Auflösung der Lebensgemeinschaft zu.
Urteil des BGH vom 21.07.2003
II ZR 249/01
ZAP EN-Nr. 645/2003