Kein Wettbewerbsverstoß durch gesetzwidriges Abstellen von Kfz-Werbetafelanhängern


Das Abstellen von Kfz-Werbetafelanhängern zu Werbezwecken auf öffentlichen Straßen ist in den meisten Bundesländern untersagt (vgl. § 16 des Hessischen Straßengesetzes).

Ein Verstoß gegen derartige Ordnungsvorschriften und die damit verbundene Absicht, sich durch das insoweit unzulässige Abstellen eines Kfz-Werbetafelanhängers einen ungerechtfertigten Vorsprung zu gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, führt jedoch für sich gesehen noch nicht zur Annahme eines wettbewerbswidrigen Verhaltens im Sinne des § 1 UWG.


Beschluss des OLG Stuttgart vom 03.07.2003
8 W 425/02
ZAP EN-Nr. 370/2004
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