"T-online ist Europas größter Onlinedienst" ist wettbewerbswidrig


Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung zur Unterlassung der Aussagen "T-online ist Europas größter Onlinedienst", "T-online ist heute schon eines der weltweit größten Internetunternehmen", "T-online ist der größte Internetprovider Europas" und "Raten Sie mal, wer Europas größter Provider im Boom-Markt Internet ist! Ach, das wissen Sie schon! Na, dann ist's ja gut! [...] die T-online Aktie kommt!" durch das Berufungsgericht bestätigt.

Unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung wies der I. Zivilsenat darauf hin, dass bei der Beurteilung einer Werbeaussage auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der Werbung abzustellen ist, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt. Unter Beachtung dieser Grundsätze ging das Gericht davon aus, dass der Adressat der Werbung die Aussage bezüglich der Größe des Onlinedienstes nicht allein auf die Zahl der Kunden bezieht, sondern auch annimmt, dass dieser Dienst am häufigsten und umfangreichsten benutzt wird. Letzteres trifft im zu beurteilenden Fall jedoch nicht zu. Darüber hinaus erweckt die Telekom mit den Aussagen auch den Eindruck einer entsprechenden Präsenz in europäischen Ländern, was aber ebenfalls nicht der Fall ist, da ihr Onlinedienst u. a. in Großbritannien und in Skandinavien nicht vertreten ist. Da die so verstandenen Aussagen unrichtig sind, sind sie irreführend
und damit wettbewerbswidrig.


Urteil des BGH vom 17.06.2004
I ZR 284/01
Pressemitteilung des BGH
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