Abtretung von Gewährleistungsansprüchen beim Weiterverkauf einer Immobilie


Verkauft der Erwerber eines Grundstücks (Ersterwerber) dieses unter Gewährleistungsausschluss weiter, ist er in der Regel nicht zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erstverkäufer verpflichtet.

Eine derartige Verpflichtung kann nur dann angenommen werden, wenn sich aus dem Kaufvertrag besondere Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Gewährleistungsausschluss dem Zweitkäufer Ansprüche gegen den Erstverkäufer nicht vorenthalten und den Erstverkäufer wegen etwaiger Mängel nicht abschließend entlasten sollte.


Urteil des BGH vom 13.02.2004
V ZR 225/03
BGHR 2004, 799
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