Schadensregulierung gegen den Willen des Versicherungsnehmers


Ein Versicherungsnehmer kann sich in der Regel nicht dagegen wehren, dass seine Haftpflichtversicherung einen von ihm verursachten Unfallschaden reguliert, auch wenn er meint, an dem Unfall nicht (allein) schuld gewesen zu sein. Einer Versicherung ist hierbei ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen. Insbesondere bei einer - zumindest aus ihrer Sicht - eindeutig zu Lasten ihres Versicherungsnehmers sprechenden Sachlage und einem geringen Sachschaden von 240 EUR braucht sie sich nicht auf einen Prozess mit dem Geschädigten einzulassen.


Urteil des LG Coburg vom 02.05.2003
32 S 17/03
RdW Heft 15/2003, Seite V
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