Offenbarungspflicht der privaten Krankenversicherung
Ein privat Krankenversicherter hat gegenüber der Versicherung einen Anspruch auf Offenlegung eines Gutachtens (einschließlich der namentlichen Benennung des Gutachters), auf das die Versicherung ihre Leistungsverweigerung stützt.
Urteil des BGH vom 11.06.2003
IV ZR 418/02
ZAP EN-Nr. 608/2003