Anfechtung einer voreiligen Erbausschlagung


Ein Miterbe ging von einer Überschuldung des Nachlasses aus und schlug daher die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist aus. Wenig später tauchten bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses nicht berücksichtigte Konten des Verstorbenen in der Schweiz auf, die die Erbschaft insgesamt doch als lohnenswert erscheinen ließen. Der Miterbe erklärte daher die Anfechtung seiner Ausschlagung wegen Irrtums.

Werden Vermögenswerte später bekannt, stellen diese eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses dar. Ein derartiger Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses berechtigt zur Anfechtung einer Ausschlagungserklärung, wenn er zur Annahme einer tatsächlich nicht bestehenden Überschuldung des Nachlasses geführt hat.

Wichtig: Gemäß § 1954 Abs. 1 und 2 S. 1 BGB kann die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung der Erbschaft allerdings nur binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an erfolgen, in welchem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt hat.


Beschluss des KG Berlin vom 16.03.2004
1 W 120/01
OLGR Berlin 2004, 292
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