Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes


Wird der Pkw eines Ehemannes bei der Haftpflichtversicherung der Ehefrau (Beamtin) versichert, die günstigere Bedingungen bietet, so ist die Frau beim Scheitern der Ehe berechtigt, den erworbenen Schadensfreiheitsrabatt statt auf den Ehemann auf das Fahrzeug eines gemeinsamen Kindes zu übertragen. Derartige "Versicherungsabmachungen" innerhalb der Familie begründen in der Regel keinen Rechtsanspruch auf Rückübertragung an den Ehegatten, der den Schadensfreiheitsrabatt durch unfallfreies Fahren ermöglicht hat.


Urteil des AG Reutlingen vom 05.09.2003
1 C 976/03
MDR 2004, 755
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